Rechtssatz RS0112276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112276
Entscheidungsdatum
08.07.1999
Norm
KO §182
KONov 1993 ArtIV Abs3 Z1
JN §29
Rechtssatz
Art IV der KO-Novelle 1993 verweist in Abs 3 Z 1 für ein bereits am 1. 1. 1995 anhängiges Konkursverfahren auf die Bestimmungen der §§ 199 bis 216 KO. Auf die Zuständigkeitsnorm des § 182 KO wird nicht verwiesen, sodaß gemäß § 29 erster Satz JN von einer Fortdauer der Zuständigkeit wie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auszugehen ist. Eine die perpetuatio fori durchbrechende Ausnahme im Sinne des § 29 zweiter Satz JN liegt nicht vor.Artikel römisch vier, der KO-Novelle 1993 verweist in Absatz 3, Ziffer eins, für ein bereits am 1. 1. 1995 anhängiges Konkursverfahren auf die Bestimmungen der Paragraphen 199 bis 216 KO. Auf die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 182, KO wird nicht verwiesen, sodaß gemäß Paragraph 29, erster Satz JN von einer Fortdauer der Zuständigkeit wie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auszugehen ist. Eine die perpetuatio fori durchbrechende Ausnahme im Sinne des Paragraph 29, zweiter Satz JN liegt nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112276
Dokumentnummer
JJR_19990708_OGH0002_0080OB00342_98X0000_002