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Rechtssatz RS0112286×

Rechtssatz RS0112286

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112286

Geschäftszahl

8ObA274/98x; 9ObA109/19y

Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

NSchGNov 1992 ArtV §2 Abs1

Rechtssatz

Nachstehende Tätigkeiten in den in Artikel römisch fünf, Paragraph 2, Absatz eins, NSchG 1992 genannten Einrichtungen stellen unmittelbare Betreuungsarbeit und Behandlungsarbeit dar: a) Vorbereiten, Säubern und Sterilisieren des Operationstisches, des Instrumententisches, der Instrumente und der im OP-Bereich befindlichen Geräte sowie im Röntgenbereich die Reinigung des Röntgentisches im Falle einer Verschmutzung durch den Patienten, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten für einen bereits im OP-Bereich oder Röntgenbereich anwesenden oder dort noch nicht befindlichen bestimmten Patienten geschehen oder die Arbeitnehmer ohne einen solchen Zusammenhang im Anschluss an die stattgefundene Betreuung und Behandlung eines Patienten die genannten Arbeiten zwecks Herstellung der Einsatzfähigkeit für den nächsten zu erwartenden Patienten verrichten; b) Zeiten der Überstellung des Patienten aus der Station zum OP-Bereich oder von diesem in die Station oder eines verstorbenen Patienten in das Totenhaus; c) unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für den Patienten, die im Anschluss an solche im OP-Bereich durchgeführte Tätigkeiten außerhalb des OP-Bereiches vorzunehmen ist; d) im Röntgenbereich die medizinisch erforderliche Betreuung des Patienten während der Wartezeit und während seiner Überstellung von oder zum Röntgenbereich.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 274/98x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 274/98x
    Veröff: SZ 72/115
  • 9 ObA 109/19y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 109/19y
    Vgl; Beisatz: Hier: Rettungssanitäter. (T1)
    Beisatz: Hier: VO (Kärnten) LGBl 1994/4. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112286

Im RIS seit

07.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19990708_OGH0002_008OBA00274_98X0000_003