Rechtssatz RS0112323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112323
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Rechtssatz
Die Zustellung einer Beschlußausfertigung nach § 79 Abs 4 GOG ist für die Frage der Anfechtbarkeit ohne jede Bedeutung, weil die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 426 Abs 3 ZPO bereits durch dessen mündliche Verkündung eintritt.Die Zustellung einer Beschlußausfertigung nach Paragraph 79, Absatz 4, GOG ist für die Frage der Anfechtbarkeit ohne jede Bedeutung, weil die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß Paragraph 426, Absatz 3, ZPO bereits durch dessen mündliche Verkündung eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112323
Dokumentnummer
JJR_19990629_OGH0002_0010OB00153_99B0000_001