Rechtssatz RS0112332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112332
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art81
Rechtssatz
Erforderte die Lieferung der Ware Art 31 UN-K zufolge deren Abholung bei der Niederlassung des Verkäufers (oder - wie hier - des Produzenten) bzw (beim Versendungskauf) deren Übergabe an den Beförderer durch den Verkäufer, so hat dieser bei einverständlicher Vertragsaufhebung mangels abweichender Vereinbarung die Ware beim Käufer abzuholen bzw (beim Versendungskauf) der Käufer die Ware zu versenden und hiezu einem Beförderer zur Übermittlung an den Verkäufer (oder - wie hier - den Produzenten) zu übergeben; die Rückgewähr ist in diesen Fällen am Ort der Niederlassung des Käufers zu bewirken.Erforderte die Lieferung der Ware Artikel 31, UN-K zufolge deren Abholung bei der Niederlassung des Verkäufers (oder - wie hier - des Produzenten) bzw (beim Versendungskauf) deren Übergabe an den Beförderer durch den Verkäufer, so hat dieser bei einverständlicher Vertragsaufhebung mangels abweichender Vereinbarung die Ware beim Käufer abzuholen bzw (beim Versendungskauf) der Käufer die Ware zu versenden und hiezu einem Beförderer zur Übermittlung an den Verkäufer (oder - wie hier - den Produzenten) zu übergeben; die Rückgewähr ist in diesen Fällen am Ort der Niederlassung des Käufers zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112332
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19990629_OGH0002_0010OB00074_99K0000_001