Rechtssatz RS0112334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112334
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Norm
HGB §378
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art30
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art35ff
Rechtssatz
Das UN-KaufrechtsÜbk faßt den Begriff der Mangelhaftigkeit (Vertragswidrigkeit) weit und versteht darunter auch die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Ware; eine Falschlieferung ist allein nach Art 35 ff UN-K zu beurteilen und kein Fall der Nichtlieferung. Dies gilt gleichermaßen für die Abweichung in der Gattung ("Qualitäts-aliud") wie für das "Identitäts-aliud" beim Spezies-Kauf. Anders als nach § 378 HGB kommt es auch nicht auf die Genehmigungsfähigkeit der Falschlieferung oder sonst auf den Grad der Abweichung an.Das UN-KaufrechtsÜbk faßt den Begriff der Mangelhaftigkeit (Vertragswidrigkeit) weit und versteht darunter auch die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Ware; eine Falschlieferung ist allein nach Artikel 35, ff UN-K zu beurteilen und kein Fall der Nichtlieferung. Dies gilt gleichermaßen für die Abweichung in der Gattung ("Qualitäts-aliud") wie für das "Identitäts-aliud" beim Spezies-Kauf. Anders als nach Paragraph 378, HGB kommt es auch nicht auf die Genehmigungsfähigkeit der Falschlieferung oder sonst auf den Grad der Abweichung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112334
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19990629_OGH0002_0010OB00074_99K0000_003