Rechtssatz RS0112336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112336
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art29
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art81
Rechtssatz
Den Eigentumsaspekt und die Folgen einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung regelt das UN-KaufrechtsÜbk nicht. Den Parteien bleibt es aber unbenommen, entsprechende Vereinbarungen zu treffen oder auch entsprechende nationale Rückabwicklungsvorschriften zu vereinbaren. Fehlen aber entsprechende Vereinbarungen, so sind solche Lücken aus dem UN-KaufrechtsÜbk heraus und nicht mittels Rückgriffs auf nationales Recht zu schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112336
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19990629_OGH0002_0010OB00074_99K0000_005