Rechtssatz RS0112337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112337
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art81 Abs1
Rechtssatz
Unter die Bestimmungen nach Art 81 Abs 1 zweiter Satz UN-KaufrechtsÜbk, die die Folgen der Vertragsaufhebung für die Parteien regeln, fallen alle mit der Rückabwicklung zusammenhängenden Vorschriften wie die Pflicht zur "Rückgewähr" aller im Zusammenhang mit dem Vertrag empfangenen Gegenstände einschließlich der Pflicht zur Rücksendung gelieferter Waren.Unter die Bestimmungen nach Artikel 81, Absatz eins, zweiter Satz UN-KaufrechtsÜbk, die die Folgen der Vertragsaufhebung für die Parteien regeln, fallen alle mit der Rückabwicklung zusammenhängenden Vorschriften wie die Pflicht zur "Rückgewähr" aller im Zusammenhang mit dem Vertrag empfangenen Gegenstände einschließlich der Pflicht zur Rücksendung gelieferter Waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112337
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19990629_OGH0002_0010OB00074_99K0000_006