Rechtssatz RS0112344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112344
Entscheidungsdatum
22.01.2014
Norm
EG Amsterdam Art48
EGV Maastricht Art58
GmbHG §107
Rechtssatz
Der im Zuge der Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie durch das EU-GesRÄG neugefasste § 107 steht damit mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EGV) in Einklang, der die Niederlassungsfreiheit auch Gesellschaften zugesteht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren (statutarischen) Sitz in einem Mitgliedstaat haben, und zwar unabhängig davon, ob sich ihr Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Gründungsstaat befindet.Der im Zuge der Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie durch das EU-GesRÄG neugefasste Paragraph 107, steht damit mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EGV) in Einklang, der die Niederlassungsfreiheit auch Gesellschaften zugesteht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren (statutarischen) Sitz in einem Mitgliedstaat haben, und zwar unabhängig davon, ob sich ihr Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Gründungsstaat befindet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 124/99z
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 124/99z
Veröff: SZ 72/121
- 6 Ob 123/99b
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 123/99b
- 6 Ob 122/99f
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 122/99f
nur: Die Niederlassungsfreiheit kommt auch Gesellschaften zugesteht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren (statutarischen) Sitz in einem Mitgliedstaat haben, und zwar unabhängig davon, ob sich ihr Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Gründungsstaat befindet. (T1)
- 9 ObA 125/08k
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 125/08k
Vgl
- 3 Ob 108/13y
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 108/13y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112344
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19990715_OGH0002_0060OB00124_99Z0000_004