Rechtssatz RS0112345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112345
Entscheidungsdatum
29.04.2004
Norm
EG Amsterdam Art48
EGV Maastricht Art58
HGB §13 Abs2
Rechtssatz
§ 13 Abs 2 HGB steht mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EGV) insofern in Einklang, als in der Anmeldung der ausländischen Gesellschaft nur das (rechtliche) Bestehen des ausländischen Rechtsträgers als solches nachzuweisen ist und ein Erfordernis, die Tätigkeit der Hauptniederlassung anzuführen, nicht besteht.Paragraph 13, Absatz 2, HGB steht mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EGV) insofern in Einklang, als in der Anmeldung der ausländischen Gesellschaft nur das (rechtliche) Bestehen des ausländischen Rechtsträgers als solches nachzuweisen ist und ein Erfordernis, die Tätigkeit der Hauptniederlassung anzuführen, nicht besteht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 124/99z
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 124/99z
Veröff: SZ 72/121
- 6 Ob 123/99b
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 123/99b
- 6 Ob 44/04w
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 44/04w
vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach § 13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T1)
Anm: Veröff: SZ 2004/65
- 6 Ob 43/04y
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 43/04y
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112345
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19990715_OGH0002_0060OB00124_99Z0000_005