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Rechtssatz RS0112345

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112345

Entscheidungsdatum

29.04.2004

Norm

EG Amsterdam Art48
EGV Maastricht Art58
HGB §13 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 2, HGB steht mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EGV) insofern in Einklang, als in der Anmeldung der ausländischen Gesellschaft nur das (rechtliche) Bestehen des ausländischen Rechtsträgers als solches nachzuweisen ist und ein Erfordernis, die Tätigkeit der Hauptniederlassung anzuführen, nicht besteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 124/99z
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 124/99z
    Veröff: SZ 72/121
  • 6 Ob 123/99b
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 123/99b
  • 6 Ob 44/04w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 44/04w
    vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach § 13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T1)
    Anm: Veröff: SZ 2004/65
  • 6 Ob 43/04y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 43/04y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112345

Im RIS seit

15.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19990715_OGH0002_0060OB00124_99Z0000_005