Rechtssatz RS0112358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112358
Entscheidungsdatum
25.08.1999
Rechtssatz
Der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrest stellt eine Forderung dar, die Ausfluß aus dessen vormaligem Eigentumsrecht an der versteigerten Liegenschaft ist. Wenn daher beim Eigentumsrecht der Verpflichteten die Löschungsklage angemerkt war, bedeutet dies nach Ansicht des erkennenden Senates bei extensiver Wortinterpretation des § 220 Abs 4 EO, daß nach dessen äußerst möglichem Wortsinn - ... Forderungen, hinsichtlich deren ...Der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrest stellt eine Forderung dar, die Ausfluß aus dessen vormaligem Eigentumsrecht an der versteigerten Liegenschaft ist. Wenn daher beim Eigentumsrecht der Verpflichteten die Löschungsklage angemerkt war, bedeutet dies nach Ansicht des erkennenden Senates bei extensiver Wortinterpretation des Paragraph 220, Absatz 4, EO, daß nach dessen äußerst möglichem Wortsinn - ... Forderungen, hinsichtlich deren ...
- auch der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotrest eine Forderung im Sinne des § 220 Abs 4 EO ist, hinsichtlich derer - hier: beim Eigentumsrecht der Verpflichteten - die Löschungsklage angemerkt ist. Die Anmerkung der Löschungsklage ist sohin bei extensiver Wortinterpretation des § 220 Abs 4 EO auch unter diese Bestimmung zu subsumieren.- auch der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotrest eine Forderung im Sinne des Paragraph 220, Absatz 4, EO ist, hinsichtlich derer - hier: beim Eigentumsrecht der Verpflichteten - die Löschungsklage angemerkt ist. Die Anmerkung der Löschungsklage ist sohin bei extensiver Wortinterpretation des Paragraph 220, Absatz 4, EO auch unter diese Bestimmung zu subsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112358
Dokumentnummer
JJR_19990825_OGH0002_0030OB00258_97F0000_001