Rechtssatz RS0112362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112362
Entscheidungsdatum
25.08.1999
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist zwar dann, wenn andere Grundstücke gemeinsam versteigert werden sollen, die teils als "Landgüter" und teils als "Häuser" anzusehen sind und die eine wirtschaftliche Einheit bilden, das geringste Gebot, je nachdem im Ganzen das eine oder andere überwiegt, immer einheitlich zu bemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112362
Dokumentnummer
JJR_19990825_OGH0002_0030OB00053_98K0000_001