Rechtssatz RS0112369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112369
Entscheidungsdatum
14.01.2010
Rechtssatz
Wer nach dem äußeren Bild der Urkunde als Aussteller für ein seinen Namen tragendes Einzelunternehmen gezeichnet hat, kann sich der gutgläubigen Zweiterwerberin des Wechsels gegenüber mangels Offenlegung in der Urkunde nicht darauf berufen, er habe für eine GmbH gleichen Namens im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäftes gehandelt. Er haftet aufgrund der für die Umlauffähigkeit des Wechsels gebotenen Formstrenge wechselmäßig als Aussteller.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 24/99h
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 24/99h
Veröff: SZ 72/128
- 6 Ob 222/09d
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 222/09d
Auch; Beisatz: Wer als Aussteller einer Urkunde anzusehen ist, richtet sich nach dem äußeren Bild der Urkunde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112369
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_0080OB00024_99H0000_001