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Rechtssatz RS0112369

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112369

Geschäftszahl

8Ob24/99h; 6Ob222/09d

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Rechtssatz

Wer nach dem äußeren Bild der Urkunde als Aussteller für ein seinen Namen tragendes Einzelunternehmen gezeichnet hat, kann sich der gutgläubigen Zweiterwerberin des Wechsels gegenüber mangels Offenlegung in der Urkunde nicht darauf berufen, er habe für eine GmbH gleichen Namens im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäftes gehandelt. Er haftet aufgrund der für die Umlauffähigkeit des Wechsels gebotenen Formstrenge wechselmäßig als Aussteller.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 24/99h
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 24/99h
    Veröff: SZ 72/128
  • 6 Ob 222/09d
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 222/09d
    Auch; Beisatz: Wer als Aussteller einer Urkunde anzusehen ist, richtet sich nach dem äußeren Bild der Urkunde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112369

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_0080OB00024_99H0000_001