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Rechtssatz RS0112383×

Rechtssatz RS0112383

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112383

Geschäftszahl

9ObA105/99b; 4Ob146/18a

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Erlag nach Paragraph 1425, ABGB - Paragraph 307, EO stellt einen besonderen Anwendungsfall dieser Bestimmung dar, jedoch mit der Ausnahme, daß es einer Gläubigerverständigung nicht bedarf - hat schuldbefreiende Wirkung. Gerade die schuldbefreiende Wirkung bedingt es aber, daß ein Mindestmaß an Formstrenge eingehalten wird, und vom Erlagsantrag daher gefordert werden muß, daß Zweifel über den vom Erleger anzugebenden Erlagszweck möglichst ausgeschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112383

Im RIS seit

01.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_009OBA00105_99B0000_001