Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112385×

Rechtssatz RS0112385

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112385

Geschäftszahl

9Ob226/99x

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Rechtssatz

Durch eine Aufforderung im Sinne des Paragraph 473 a, ZPO soll der im Verfahren erster Instanz obsiegenden Partei die Möglichkeit einer Mängel-/oder Beweisrüge geboten werden, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Abänderung des Ersturteils in Betracht zieht. Darüber, ob und in welchem Umfang aber letztlich eine Änderung stattfindet, wird mit der Aufforderung nicht befunden, zumal das Berufungsgericht ohne Vorwegnahme seiner Entscheidung über die Berufung gar nicht in der Lage ist, eine genauere Eingrenzung vorzunehmen. Den Rahmen für eine mögliche Abänderung steckt vielmehr der - dem Berufungsgegner ohnehin bekannte - Rechtsmittelantrag ab. Für die Auffassung, eine Aufforderung im Sinne des Paragraph 473 a, ZPO müsse detailliert erfolgen, findet sich im Gesetz keine Stütze.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112385

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_0090OB00226_99X0000_001