Rechtssatz RS0112407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112407
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Rechtssatz
§ 9 VBO kann für sich allein nach seinem Wortlaut nur dahin verstanden werden, daß regelmäßig gewährte Zulagen für die Berechnung der Abfertigung dem Monatsentgelt zuzuzählen sind (Hier: Leistungszulage).Paragraph 9, VBO kann für sich allein nach seinem Wortlaut nur dahin verstanden werden, daß regelmäßig gewährte Zulagen für die Berechnung der Abfertigung dem Monatsentgelt zuzuzählen sind (Hier: Leistungszulage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112407
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_009OBA00238_99M0000_001