Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112411×

Rechtssatz RS0112411

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112411

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Rechtssatz

Eine Anklageüberschreitung liegt nur dann vor, wenn an die Geschworenen eine Frage gestellt und von ihnen bejaht worden ist, die sich auf eine andere als die unter Anklage gestellte Tat bezieht, nicht aber auch dann, wenn die Frage lediglich von einer anderen (im Sinne der Einheitstäterschaft gleichwertigen) als der der Anklage zugrundeliegenden Begehungsform ausgeht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 108/99
    Entscheidungstext OGH 23.09.1999 15 Os 108/99
  • 12 Os 9/01
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 12 Os 9/01
    Vgl auch
  • 14 Os 108/05x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 14 Os 108/05x
    Vgl auch; Beisatz: Die im schöffengerichtlichen Verfahren unter dem Aspekt einer Nichtigkeit begründenden Anklageüberschreitung nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gleichfalls beachtliche Warnfunktion des §262 StPO wird im Verfahren vor dem Geschworenengericht durch die Fragestellung an die Geschworenen sichergestellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112411

Dokumentnummer

JJR_19990923_OGH0002_0150OS00108_9900000_001