Rechtssatz RS0112413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112413
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Rechtssatz
Wer arbeitsteilig von einem gemeinsamen bösen Vorsatz getragene typische Ausführungshandlungen zur Verursachung einer Feuersbrunst an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers setzt, haftet auch dann als unmittelbarer Täter für das Verbrechen der Brandstiftung in Form der Vollendung, wenn das tatbildliche Schadensfeuer ausschließlich auf Aktionen eines Mittäters zurückzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112413
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0120OS00074_9900000_001