Rechtssatz RS0112416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112416
Entscheidungsdatum
27.09.1999
Norm
RDG §57 Abs1
RDG §101 Abs1
StPO §96
StPO §140
Rechtssatz
Ein Untersuchungsrichter, der im Zuge einer gerichtlichen Voruntersuchung (§ 96 StPO) sich nicht vergewissert, ob die von ihm angeordneten Untersuchungsmaßnahmen (hier: Gendarmerieerhebungen, Begutachtung durch Sachverständige) durchgeführt werden und den Akt monatelang kalendiert, überdies einen Hausdurchsuchungsbefehl postalisch an die Beschuldigten zustellt, ohne die für die Durchführung vorgesehenen Erhebungsbeamten zeitgerecht zu informieren, begeht ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RDG.Ein Untersuchungsrichter, der im Zuge einer gerichtlichen Voruntersuchung (Paragraph 96, StPO) sich nicht vergewissert, ob die von ihm angeordneten Untersuchungsmaßnahmen (hier: Gendarmerieerhebungen, Begutachtung durch Sachverständige) durchgeführt werden und den Akt monatelang kalendiert, überdies einen Hausdurchsuchungsbefehl postalisch an die Beschuldigten zustellt, ohne die für die Durchführung vorgesehenen Erhebungsbeamten zeitgerecht zu informieren, begeht ein Dienstvergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, RDG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112416
Dokumentnummer
JJR_19990927_OGH0002_0000DS00009_9900000_001