Rechtssatz RS0112418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112418
Entscheidungsdatum
13.09.1999
Norm
KartG 1988 §10
KartG 1988 §41 Abs2
EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85
Rechtssatz
Voraussetzung eines konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmens ist die gemeinsame Kontrolle durch die Gründergesellschaften. Liegt keine solche vor, kommt eine Übertragung der EG-Rechtsprechung, daß eine potentielle Wettbewerbsbeschränkung durch den Gründungsakt selbst (Gruppeneffekt) zur Anwendung des Art 85 EGV (nunmehr Art 81 EGVnF) ausreichen könne, auf das österreichische Kartellrecht keinesfalls in Betracht, weil sich diese Rechtsprechung nur auf Gemeinschaftsunternehmen bezieht.Voraussetzung eines konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmens ist die gemeinsame Kontrolle durch die Gründergesellschaften. Liegt keine solche vor, kommt eine Übertragung der EG-Rechtsprechung, daß eine potentielle Wettbewerbsbeschränkung durch den Gründungsakt selbst (Gruppeneffekt) zur Anwendung des Artikel 85, EGV (nunmehr Artikel 81, EGVnF) ausreichen könne, auf das österreichische Kartellrecht keinesfalls in Betracht, weil sich diese Rechtsprechung nur auf Gemeinschaftsunternehmen bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112418
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0160OK00005_9900000_001