Rechtssatz RS0112419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112419
Entscheidungsdatum
21.01.2008
Rechtssatz
Eine gemeinsame Kontrolle liegt dann vor, wenn jeder Beteiligte die Möglichkeit zur Beeinflussung strategischer Entscheidungen hat, sie also ohne die anderen Partner nicht getroffen werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können und keine sonstige Verhaltensabstimmung oder Vetorechte vorgesehen sind.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 5/99
Entscheidungstext OGH 13.09.1999 16 Ok 5/99
- 16 Ok 7/07
Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok 7/07
nur: Eine gemeinsame Kontrolle liegt dann vor, wenn jeder Beteiligte die Möglichkeit zur Beeinflussung strategischer Entscheidungen hat, sie also ohne die anderen Partner nicht getroffen werden können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112419
Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0160OK00005_9900000_002