Rechtssatz RS0112422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112422
Entscheidungsdatum
28.06.2011
Norm
ABGB §6
ABGB §7
DO.A §51 Abs1
Rechtssatz
Tatsächliche Änderungen im Normbereich (hier: die Auflösung septischer Stationen), die zur Zeit der Entstehung der Norm (hier: Abschluss des Kollektivvertrages) noch gar nicht bedacht worden sein konnten, sind nach dem historischen und noch immer aktuellen Normzweck zu beurteilen (Gefahrenzulage nach der DO.A dient der Abgeltung der nach wie vor aktuellen erhöhten Gesundheitsgefährdung bei der Betreuung septischer Patienten).
Entscheidungstexte
- 8 ObA 211/99h
Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 211/99h
- 9 ObA 117/02z
Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 117/02z
Beisatz: Maßgebliches Kriterium für den Anspruch auf die Gefahrenzulage ist, dass der betreffende Dienstnehmer (weiterhin) einem Infektionsrisiko ausgesetzt ist, das etwa jenem entspricht, das bei Inkrafttreten der DO.A bei einer überwiegenden Tätigkeit im Bereich einer "septischen Station" bestanden hat. Allfällige Unklarheiten (hinsichtlich dieses Infektionsrisikos in den fraglichen Zeiträumen) gehen zu Lasten der Beklagten, da sie die tatsächlichen Änderungen zu vertreten hat. (T1)
- 9 ObA 53/11a
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 53/11a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112422
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19990909_OGH0002_008OBA00211_99H0000_001