Rechtssatz RS0112439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112439
Entscheidungsdatum
21.08.2001
Rechtssatz
Es steht der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer offen im Verfahren außer Streitsachen die verweigerte Zustimmung eines Minderheitseigentümers zu Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung durch Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzen zu lassen, wenn bereits ein Mehrheitsbeschluß gefaßt wurde und die beabsichtigte Maßnahme der Einstimmigkeit bedarf.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 230/99f
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 230/99f
- 5 Ob 116/01x
Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 116/01x
Beisatz: § 26 Abs 1 Z 3 WEG ordnet alle "sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist" dem besonderen Außerstreitverfahren nach § 26 WEG zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112439
Dokumentnummer
JJR_19990831_OGH0002_0050OB00230_99F0000_001