Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112439×

Rechtssatz RS0112439

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112439

Geschäftszahl

5Ob230/99f; 5Ob116/01x

Entscheidungsdatum

21.08.2001

Rechtssatz

Es steht der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer offen im Verfahren außer Streitsachen die verweigerte Zustimmung eines Minderheitseigentümers zu Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung durch Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzen zu lassen, wenn bereits ein Mehrheitsbeschluß gefaßt wurde und die beabsichtigte Maßnahme der Einstimmigkeit bedarf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 230/99f
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 230/99f
  • 5 Ob 116/01x
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 116/01x
    Beisatz: § 26 Abs 1 Z 3 WEG ordnet alle "sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist" dem besonderen Außerstreitverfahren nach § 26 WEG zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112439

Dokumentnummer

JJR_19990831_OGH0002_0050OB00230_99F0000_001