Rechtssatz RS0112441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112441
Entscheidungsdatum
14.09.1999
Rechtssatz
Steht fest, daß die von der Mieterin durchgeführte Maßnahme eine von mehreren möglichen zur Erschwerung von Wohnungseinbrüchen taugliche darstellt, kommt eine Verweisung auf technisch anders durchführbare Sicherheitsmaßnahmen nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, daß nur andere Maßnahmen zielführend sind oder jedenfalls erheblich bessere Problemlösungen bieten als die vom Mieter angestrebte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112441
Dokumentnummer
JJR_19990914_OGH0002_0050OB00233_99X0000_001