Rechtssatz RS0112453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112453
Entscheidungsdatum
07.09.1999
Rechtssatz
Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 394 EO im Separationsverfahren hat zur Voraussetzung, daß durch die Bewilligung und den Vollzug der einstweiligen Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei ein Vermögensschaden entstanden ist.Die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 394, EO im Separationsverfahren hat zur Voraussetzung, daß durch die Bewilligung und den Vollzug der einstweiligen Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei ein Vermögensschaden entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112453
Dokumentnummer
JJR_19990907_OGH0002_0100OB00138_99P0000_001