Rechtssatz RS0112455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112455
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Rechtssatz
Nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 schließt die Konkurseröffnung nicht schlechthin aus, daß der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock ziehen könnten.Nach Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG 1993 schließt die Konkurseröffnung nicht schlechthin aus, daß der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock ziehen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112455
Dokumentnummer
JJR_19990909_OGH0002_008OBS00183_99S0000_001