Rechtssatz RS0112475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112475
Entscheidungsdatum
27.08.1999
Rechtssatz
Sind einzelne Handlungen der Obsorge zur Wahrung des Wohles des Kindes dringend nötig, dann ist ein Sachwalter nach § 145b Abs 2 ABGB zu bestellen. Soll dagegen nur die Obsorge bis zur endgültigen Entscheidung darüber geregelt werden, so ist die Obsorge vorläufig zuzuteilen.Sind einzelne Handlungen der Obsorge zur Wahrung des Wohles des Kindes dringend nötig, dann ist ein Sachwalter nach Paragraph 145 b, Absatz 2, ABGB zu bestellen. Soll dagegen nur die Obsorge bis zur endgültigen Entscheidung darüber geregelt werden, so ist die Obsorge vorläufig zuzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112475
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19990827_OGH0002_0010OB00202_99H0000_001