Rechtssatz RS0112500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112500
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Rechtssatz
Die Vaterschaftsklage kann nach § 164d ABGB nach dem Tod des mutmaßlichen Vaters gegen dessen Rechtsnachfolger eingebracht werden. Wer Rechtsnachfolger des mutmaßlichen Vaters ist, muß gemäß dem analog anzuwendenden § 28 Abs 1 IPRG nach der für dessen Personalstatut des Erblassers geltenden Rechtsordnung gelöst werden. Ist der Vater Schweizer Staatsangehöriger, gelten als Rechtsnachfolger demnach nicht die Erben, sondern die im Art 261 Abs 2 ZGB angeführten Angehörigen und die dort angeführte Behörde.Die Vaterschaftsklage kann nach Paragraph 164 d, ABGB nach dem Tod des mutmaßlichen Vaters gegen dessen Rechtsnachfolger eingebracht werden. Wer Rechtsnachfolger des mutmaßlichen Vaters ist, muß gemäß dem analog anzuwendenden Paragraph 28, Absatz eins, IPRG nach der für dessen Personalstatut des Erblassers geltenden Rechtsordnung gelöst werden. Ist der Vater Schweizer Staatsangehöriger, gelten als Rechtsnachfolger demnach nicht die Erben, sondern die im Artikel 261, Absatz 2, ZGB angeführten Angehörigen und die dort angeführte Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112500
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00051_98S0000_001