Rechtssatz RS0112516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112516
Entscheidungsdatum
01.09.1999
Rechtssatz
Bei der Ahndung von Jugendstraftaten, für die sonst nach dem Gesetz eine geringere Strafe als eine solche von 10 bis 20 Jahren angedroht ist, wird nur das Höchstmaß auf die Hälfte herabgesetzt, ein Mindestmaß entfällt jedoch überhaupt. Die Reduktion des ersten Strafsatzes des § 143 StGB (5 bist 15 Jahre) auf 2 1/2 bis 7 1/2 Jahre bewirkt daher Nichtigkeit des Strafausspruches nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO.Bei der Ahndung von Jugendstraftaten, für die sonst nach dem Gesetz eine geringere Strafe als eine solche von 10 bis 20 Jahren angedroht ist, wird nur das Höchstmaß auf die Hälfte herabgesetzt, ein Mindestmaß entfällt jedoch überhaupt. Die Reduktion des ersten Strafsatzes des Paragraph 143, StGB (5 bist 15 Jahre) auf 2 1/2 bis 7 1/2 Jahre bewirkt daher Nichtigkeit des Strafausspruches nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112516
Dokumentnummer
JJR_19990901_OGH0002_0130OS00091_9900000_001