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Rechtssatz RS0112530

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112530

Geschäftszahl

5Ob10/99b

Entscheidungsdatum

12.10.1999

Norm

JWG §21
stmkJWG §28

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der Eigeneinkünfte eines Unterhaltsberechtigten ist das von ihm bezogene Pflegeelterngeld im Ausmaß etwa des jeweiligen Regelbedarfs für ein Pflegekind als Sachaufwand im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, stmkJWG und der jeweilige Differenzbetrag auf das gesamte Pflegeelterngeld als Abgeltung der Erziehungsleistung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, stmkJWG zu veranschlagen. Dass sich auf Grund des steigenden Regelbedarfs für ältere Kinder der Anteil der Abgeltung der Erziehungsleistung vermindert, gebietet keine andere Betrachtungsweise, verträgt doch der zu erbringende Sachaufwand für ein Kind keinesfalls eine Kürzung, solange es nicht ein Eigeneinkommen erzielt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 10/99b
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 10/99b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112530

Dokumentnummer

JJR_19991012_OGH0002_0050OB00010_99B0000_002