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Rechtssatz RS0112538

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112538

Geschäftszahl

6Ob174/99v

Entscheidungsdatum

29.09.1999

Rechtssatz

Gesetzeszweck ist die notwendige Erhaltung des Hauses und der darin befindlichen Mietgegenstände, nicht aber die Veränderung von Mietgegenständen, auch wenn dies der Mieter wünscht und diesem Wunsch vom Vermieter Rechnung getragen wird. Ein Umbau (eine Veränderung) ist keine Erhaltung. Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG schützt nicht ein spezifisches Ausstattungsinteresse des konkreten Mieters und gilt nur für Erhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um den Gebrauch des Bestandgegenstandes als "Geschäftslokal an sich" zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 174/99v
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 174/99v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112538

Dokumentnummer

JJR_19990929_OGH0002_0060OB00174_99V0000_001