Rechtssatz RS0112548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112548
Entscheidungsdatum
29.09.1999
Rechtssatz
§ 77a Abs 2 KO ordnet nur die Löschung der auf Grund eines Konkursverfahrens erfolgten Eintragungen im Firmenbuch an, verfügt aber keineswegs eine Löschung auch der historischen Daten in dem Sinn, dass diese aus der Datei gänzlich entfernt werden.Paragraph 77 a, Absatz 2, KO ordnet nur die Löschung der auf Grund eines Konkursverfahrens erfolgten Eintragungen im Firmenbuch an, verfügt aber keineswegs eine Löschung auch der historischen Daten in dem Sinn, dass diese aus der Datei gänzlich entfernt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112548
Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00164_99G0000_001