Rechtssatz RS0112550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112550
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Rechtssatz
Mit § 77a Abs 2 KO will der Gesetzgeber die aus einer historischen Insolvenz herrührende Rufgefährdung durch die Weiterbelassung der Daten im aktuellen Firmenbuchstand (und damit in den Firmenbuchauszügen) vermeiden, eine Vernichtung der in ihrer materiellrechtlichen Wirkung überholten Daten wird jedoch an keiner Stelle angeordnet.Mit Paragraph 77 a, Absatz 2, KO will der Gesetzgeber die aus einer historischen Insolvenz herrührende Rufgefährdung durch die Weiterbelassung der Daten im aktuellen Firmenbuchstand (und damit in den Firmenbuchauszügen) vermeiden, eine Vernichtung der in ihrer materiellrechtlichen Wirkung überholten Daten wird jedoch an keiner Stelle angeordnet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 164/99g
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 164/99g
- 6 Ob 31/01d
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 31/01d
Auch; nur: Mit § 77a Abs 2 KO will der Gesetzgeber die aus einer historischen Insolvenz herrührende Rufgefährdung durch die Weiterbelassung der Daten im aktuellen Firmenbuchstand (und damit in den Firmenbuchauszügen) vermeiden. (T1) Beisatz: § 77a Abs 2 zweiter Satz ist auch auf Eintragung anzuwenden, die aufgrund eines vor dem 30. April 1999 eröffneten Insolvenzverfahren vorgenommen wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112550
Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00164_99G0000_003