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Rechtssatz RS0112550

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112550

Geschäftszahl

6Ob164/99g; 6Ob31/01d

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Rechtssatz

Mit Paragraph 77 a, Absatz 2, KO will der Gesetzgeber die aus einer historischen Insolvenz herrührende Rufgefährdung durch die Weiterbelassung der Daten im aktuellen Firmenbuchstand (und damit in den Firmenbuchauszügen) vermeiden, eine Vernichtung der in ihrer materiellrechtlichen Wirkung überholten Daten wird jedoch an keiner Stelle angeordnet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 164/99g
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 164/99g
  • 6 Ob 31/01d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 31/01d
    Auch; nur: Mit § 77a Abs 2 KO will der Gesetzgeber die aus einer historischen Insolvenz herrührende Rufgefährdung durch die Weiterbelassung der Daten im aktuellen Firmenbuchstand (und damit in den Firmenbuchauszügen) vermeiden. (T1) Beisatz: § 77a Abs 2 zweiter Satz ist auch auf Eintragung anzuwenden, die aufgrund eines vor dem 30. April 1999 eröffneten Insolvenzverfahren vorgenommen wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112550

Dokumentnummer

JJR_19990929_OGH0002_0060OB00164_99G0000_003