Rechtssatz RS0112558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112558
Entscheidungsdatum
21.10.1999
Rechtssatz
Bei dem als Erfolgsdelikt konstruierten Verbrechen nach § 176 Abs 1 StGB muß zwischen der auf Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß gerichteten Tathandlung und dem dadurch bewirkten Gemeingefährdungserfolg unterschieden werden. Zur Strafbarkeit ist erforderlich, daß ein für die genannten Rechtsgüter sozialinadäquat gefährliches Täterverhalten von einem auch auf den Gefährdungserfolg bezogenen Vorsatz getragen ist. Erst wenn und sobald dieser Erfolg auf objektiv zurechenbare Weise eintritt, ist das Delikt vollendet.Bei dem als Erfolgsdelikt konstruierten Verbrechen nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB muß zwischen der auf Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß gerichteten Tathandlung und dem dadurch bewirkten Gemeingefährdungserfolg unterschieden werden. Zur Strafbarkeit ist erforderlich, daß ein für die genannten Rechtsgüter sozialinadäquat gefährliches Täterverhalten von einem auch auf den Gefährdungserfolg bezogenen Vorsatz getragen ist. Erst wenn und sobald dieser Erfolg auf objektiv zurechenbare Weise eintritt, ist das Delikt vollendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112558
Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0150OS00105_9900000_001