Rechtssatz RS0112568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112568
Entscheidungsdatum
13.10.1999
Rechtssatz
Dass die Prokura "unbeschadet des Anspruches auf die vertragsmäßige Vergütung" jederzeit widerruflich ist, bedeutet, dass mangels gegenteiliger vertraglicher Abreden das aus diesem Vertrag geschuldete Entgelt durch den Widerruf der Prokura nicht berührt wird und ungeschmälert aufrecht bleibt. Sieht aber der Dienstvertrag - sei es von Anfang an, sei es ab der erst nachträglich erfolgten Erteilung der Prokura - für den Fall des Widerrufes der Prokura eine Änderung der Bezüge vor, kommt diese privatautonome Regelung zum Tragen. § 52 Abs 1 HGB soll nicht sicherstellen, dass nach dem Widerruf ein vereinbarungsgemäß in klarer Weise an die Erteilung der Prokura gebundenes Entgelt (Entgeltsteil) dem Angestellten weitergewährt werden muss. Dies gilt, wenn der mögliche Widerruf der Prokura bedacht und vertraglich im Sinne des Wegfalles der Prokurazulage geregelt wird.Dass die Prokura "unbeschadet des Anspruches auf die vertragsmäßige Vergütung" jederzeit widerruflich ist, bedeutet, dass mangels gegenteiliger vertraglicher Abreden das aus diesem Vertrag geschuldete Entgelt durch den Widerruf der Prokura nicht berührt wird und ungeschmälert aufrecht bleibt. Sieht aber der Dienstvertrag - sei es von Anfang an, sei es ab der erst nachträglich erfolgten Erteilung der Prokura - für den Fall des Widerrufes der Prokura eine Änderung der Bezüge vor, kommt diese privatautonome Regelung zum Tragen. Paragraph 52, Absatz eins, HGB soll nicht sicherstellen, dass nach dem Widerruf ein vereinbarungsgemäß in klarer Weise an die Erteilung der Prokura gebundenes Entgelt (Entgeltsteil) dem Angestellten weitergewährt werden muss. Dies gilt, wenn der mögliche Widerruf der Prokura bedacht und vertraglich im Sinne des Wegfalles der Prokurazulage geregelt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112568
Dokumentnummer
JJR_19991013_OGH0002_009OBA00266_99D0000_001