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Rechtssatz RS0112582

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112582

Geschäftszahl

14Os118/99

Entscheidungsdatum

12.10.1999

Rechtssatz

Gleiche schädliche Neigung (hier: unter dem Aspekt eines gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität, gerichteten Angriffs) kann auch in Fahrlässigkeitsdelikten im Vergleich mit Vorsatzdelikten zum Ausdruck kommen, wobei es keinen Unterschied macht, ob den Fahrlässigkeitstaten bewußte oder unbewußte Fahrlässigkeit zugrunde liegt (hier: fahrlässige Tötung eines Patienten durch einen Anästhesisten infolge unsachgemäßer Narkosebehandlung und Schändung einer Patientin in einem postnarkotischen Dämmerzustand).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112582

Dokumentnummer

JJR_19991012_OGH0002_0140OS00118_9900000_001