Rechtssatz RS0112618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112618
Entscheidungsdatum
28.09.1999
Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage nach dem Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an der wahrheitsgetreuen Wiedergabe einer gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden Äußerung eines Dritten im Sinne des § 7b Abs 2 Z 5 MedG ist nicht isoliert auf jenen Teil des Zitates abzustellen, in dem die vorzeitige Schuldzuweisung zum Ausdruck kommt; vielmehr ist dabei der gesamte gedankliche Inhalt der wiedergegebenen Drittäußerung einschließlich der Stellung der Persönlichkeit des Zitierten zu berücksichtigen, die diesem in Bezug auf den Gegenstand seiner Äußerung aus öffentlicher Sicht zukommt. Fehlt es in diesem Sinne an für die rechtliche Beurteilung des Ausschlußgrundes nach § 7b Abs 2 Z 5 MedG notwendigen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des Zitates in seiner Gesamtheit, so können diese von dem mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angerufenen Obersten Gerichtshof nicht nachgetragen werden, weil der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine Tatsachenfrage ist, zu deren Beantwortung er nicht berufen ist (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).Bei Beantwortung der Frage nach dem Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an der wahrheitsgetreuen Wiedergabe einer gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden Äußerung eines Dritten im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 5, MedG ist nicht isoliert auf jenen Teil des Zitates abzustellen, in dem die vorzeitige Schuldzuweisung zum Ausdruck kommt; vielmehr ist dabei der gesamte gedankliche Inhalt der wiedergegebenen Drittäußerung einschließlich der Stellung der Persönlichkeit des Zitierten zu berücksichtigen, die diesem in Bezug auf den Gegenstand seiner Äußerung aus öffentlicher Sicht zukommt. Fehlt es in diesem Sinne an für die rechtliche Beurteilung des Ausschlußgrundes nach Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 5, MedG notwendigen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des Zitates in seiner Gesamtheit, so können diese von dem mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angerufenen Obersten Gerichtshof nicht nachgetragen werden, weil der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine Tatsachenfrage ist, zu deren Beantwortung er nicht berufen ist (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112618
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19990928_OGH0002_0140OS00101_9900000_001