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Rechtssatz RS0112618

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112618

Geschäftszahl

14Os101/99

Entscheidungsdatum

28.09.1999

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage nach dem Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an der wahrheitsgetreuen Wiedergabe einer gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden Äußerung eines Dritten im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 5, MedG ist nicht isoliert auf jenen Teil des Zitates abzustellen, in dem die vorzeitige Schuldzuweisung zum Ausdruck kommt; vielmehr ist dabei der gesamte gedankliche Inhalt der wiedergegebenen Drittäußerung einschließlich der Stellung der Persönlichkeit des Zitierten zu berücksichtigen, die diesem in Bezug auf den Gegenstand seiner Äußerung aus öffentlicher Sicht zukommt. Fehlt es in diesem Sinne an für die rechtliche Beurteilung des Ausschlußgrundes nach Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 5, MedG notwendigen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des Zitates in seiner Gesamtheit, so können diese von dem mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angerufenen Obersten Gerichtshof nicht nachgetragen werden, weil der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine Tatsachenfrage ist, zu deren Beantwortung er nicht berufen ist (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112618

Im RIS seit

28.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19990928_OGH0002_0140OS00101_9900000_001