Rechtssatz RS0112620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112620
Entscheidungsdatum
08.11.1999
Rechtssatz
Die im § 104 Abs 1 RDG angeführten Disziplinarstrafen sind nach ihrer Strenge gereiht und zwar dergestalt, dass der Verweis die mildeste und die Dienstentlassung die strengste Disziplinarstrafe darstellt.Die im Paragraph 104, Absatz eins, RDG angeführten Disziplinarstrafen sind nach ihrer Strenge gereiht und zwar dergestalt, dass der Verweis die mildeste und die Dienstentlassung die strengste Disziplinarstrafe darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112620
Dokumentnummer
JJR_19991108_OGH0002_0000DS00005_9900000_001