Rechtssatz RS0112626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112626
Entscheidungsdatum
22.10.1999
Norm
EGV Maastricht Art189
EG Amsterdam Art249
EWG-RL 89/48/EWG - Anerkennungsrichtlinie 389L0048 allg
EWG-RL 92/51/EWG - zweite Anerkennungsrichtlinie 392L0051 allg
Rechtssatz
Die gegenseitige Anerkennung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise wird sekundärrechtlich durch die Richtlinien des Rates 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG geregelt. Beide Richtlinien sind an die Mitgliedsstaaten gerichtet. Inhalt beider Anerkennungsrichtlinien sind nur die gegenseitige Anerkennung von Berufsausbildungen, nicht aber darüber hinausgehende Rechte wie die Erteilung der Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung. Ein aufgrund der beiden Richtlinien zustehendes Recht auf Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Diploms ist nicht mit der Berechtigung zum freiberuflichen Berufsantritt gleichzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112626
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19991022_OGH0002_0010OB00080_99T0000_001