Rechtssatz RS0112641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112641
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Rechtssatz
§ 979 ABGB bietet keine Rechtsgrundlage, anstelle der an sich möglichen Herausgabe den Ersatz des Wertes der Gegenstände zu begehren. Lediglich bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution ist gemäß § 1323 ABGB Wertersatz nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu leisten.Paragraph 979, ABGB bietet keine Rechtsgrundlage, anstelle der an sich möglichen Herausgabe den Ersatz des Wertes der Gegenstände zu begehren. Lediglich bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution ist gemäß Paragraph 1323, ABGB Wertersatz nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112641
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030OB00326_98G0000_002