Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112655×

Rechtssatz RS0112655

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112655

Geschäftszahl

7Ob280/99y; 2Ob48/07h

Entscheidungsdatum

17.12.2007

Rechtssatz

Mischt sich der in der Folge durch den Unfall Verletzte unaufgefordert und unbemerkt in den Abliefervorgang ein, kann von einem sozialversicherungsrechtlich geschützten Gefälligkeitsdienst nicht die Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 280/99y
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 280/99y
  • 2 Ob 48/07h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 48/07h
    Auch; Beisatz: Von einem sozialversicherungsrechtlich geschützten Gefälligkeitsdienst kann keine Rede sein, wenn sich der in der Folge durch den Unfall Verletzte gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des fremden Unternehmers in einen von dessen Aufgabenbereich umfassten Arbeitsvorgang eingemischt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112655

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0070OB00280_99Y0000_001