Rechtssatz RS0112655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112655
Entscheidungsdatum
17.12.2007
Rechtssatz
Mischt sich der in der Folge durch den Unfall Verletzte unaufgefordert und unbemerkt in den Abliefervorgang ein, kann von einem sozialversicherungsrechtlich geschützten Gefälligkeitsdienst nicht die Rede sein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 280/99y
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 280/99y
- 2 Ob 48/07h
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 48/07h
Auch; Beisatz: Von einem sozialversicherungsrechtlich geschützten Gefälligkeitsdienst kann keine Rede sein, wenn sich der in der Folge durch den Unfall Verletzte gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des fremden Unternehmers in einen von dessen Aufgabenbereich umfassten Arbeitsvorgang eingemischt hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112655
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0070OB00280_99Y0000_001