Rechtssatz RS0112661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112661
Geschäftszahl
10ObS220/99x
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Rechtssatz
Dem Pensionswerber nach § 2 Abs 1 lit b ARÜG wird nur die nachweislich unverschuldet verspätete Einreise nach Österreich nachgesehen, falls er bereits bis 27. 11. 1961 die Einreisebewilligung nach Österreich erhalten haben sollte.Dem Pensionswerber nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, ARÜG wird nur die nachweislich unverschuldet verspätete Einreise nach Österreich nachgesehen, falls er bereits bis 27. 11. 1961 die Einreisebewilligung nach Österreich erhalten haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112661
Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_010OBS00220_99X0000_001