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Rechtssatz RS0112663

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112663

Geschäftszahl

6Ob169/99t

Entscheidungsdatum

11.11.1999

Rechtssatz

1. In die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Exekutionsführung auf eine Liegenschaft nach Paragraph 8, AnfO ist nicht nur die Einbringlichkeit der vollstreckbaren Forderung sondern auch die Einbringlichkeit noch nicht titulierter Forderungen einzubeziehen, die auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellt sind. 2. Ein Geschenkgeber, der sich im Schenkungsvertrag ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot auf der verschenkten Liegenschaft einräumen ließ, ist im Anfechtungsprozeß als Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners passiv klagslegitimiert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 169/99t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 169/99t
    Veröff: SZ 72/173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112663

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0060OB00169_99T0000_001