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Rechtssatz RS0112672×

Rechtssatz RS0112672

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112672

Geschäftszahl

5Ob314/99h; 9Ob55/07i

Entscheidungsdatum

28.09.2007

Rechtssatz

Die Mietzinserträgnisse des Wohnungseigentumsobjekts stehen allein dem ausschließlich am Objekt nutzungsberechtigten Wohnungseigentümer zu. Die Wohnungseigentumsbegründung verleiht die Legitimation nicht nur zur Ausübung von Gestaltungsrechten, sondern auch zur Geltendmachung von Erträgnissen (ausschließliches Nutzungsrecht) aus einem bestehenden Bestandverhältnis. Das bedeutet, dass Mietzinsansprüche, die vor Begründung von Wohnungseigentum entstehen, den Bestandgebern in ihrer Gesamtheit, also allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern als Gesamthandforderung zukommen, danach allein dem Wohnungseigentümer.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 314/99h
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 314/99h
    Veröff: SZ 72/189
  • 9 Ob 55/07i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 55/07i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112672

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0050OB00314_99H0000_001