Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112703×

Rechtssatz RS0112703

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112703

Geschäftszahl

4Ob262/99d

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Rechtssatz

Wird der Schadenersatzanspruch aus einer Verletzung des Bildnisschutzes in Verbindung mit einer herabsetzenden, das Sachlichkeitsgebot und die Unschuldsvermutung verletzenden Kriminalberichterstattung abgeleitet, ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der Persönlichkeitsbeeinträchtigung vor allem zu berücksichtigen, wie weit sich die beanstandete Textberichterstattung im nachfolgenden Strafverfahren als zutreffend herausgestellt hat. Wird nämlich der Schadenersatzkläger in der Folge tatsächlich strafgerichtlich verurteilt, ist er umso geringer in berechtigten Interessen verletzt, je näher die "überschießende" Berichterstattung dem Strafurteil gekommen ist. Zu berücksichtigen ist weiters die Schwere im Sinne einer gesellschaftlichen Missbilligung der erhobenen Vorwürfe im Verhältnis zur Schwere jener Handlungen, deretwegen eine Verurteilung schließlich erfolgt ist: Je verwerflicher eine tatsächlich begangene Straftat ist, umso geringer wird die Beeinträchtigung des Täters durch eine unkorrekte Berichterstattung über ihn sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112703

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0040OB00262_99D0000_001