Rechtssatz RS0112703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112703
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Wird der Schadenersatzanspruch aus einer Verletzung des Bildnisschutzes in Verbindung mit einer herabsetzenden, das Sachlichkeitsgebot und die Unschuldsvermutung verletzenden Kriminalberichterstattung abgeleitet, ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der Persönlichkeitsbeeinträchtigung vor allem zu berücksichtigen, wie weit sich die beanstandete Textberichterstattung im nachfolgenden Strafverfahren als zutreffend herausgestellt hat. Wird nämlich der Schadenersatzkläger in der Folge tatsächlich strafgerichtlich verurteilt, ist er umso geringer in berechtigten Interessen verletzt, je näher die "überschießende" Berichterstattung dem Strafurteil gekommen ist. Zu berücksichtigen ist weiters die Schwere im Sinne einer gesellschaftlichen Missbilligung der erhobenen Vorwürfe im Verhältnis zur Schwere jener Handlungen, deretwegen eine Verurteilung schließlich erfolgt ist: Je verwerflicher eine tatsächlich begangene Straftat ist, umso geringer wird die Beeinträchtigung des Täters durch eine unkorrekte Berichterstattung über ihn sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112703
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0040OB00262_99D0000_001