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Rechtssatz RS0112704

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112704

Geschäftszahl

4Ob60/99y

Entscheidungsdatum

19.10.1999

Rechtssatz

Wenn eine beklagte Partei durch ihren ständig beauftragten Steuerberater in Abstimmung mit (dem Steuerberater) der Klägerin deren Forderung von deren Gesellschafter-Verrechnungskonto abbuchte, sodann auf das Konto "Sonstige Verbindlichkeiten" verbuchte und in ihren folgenden Jahresabschlüssen - in Abstimmung der beiderseitigen Steuerberater - durch Übermittlung der jeweiligen Jahresbilanz an die Klägerin weiterhin auf diesem Konto auswies, hat sie durch ihren nach dem Wesen des Vertrags eines Steuerberaters hiezu bevollmächtigten Steuerberater zumindest schlüssig gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass diese von der Klägerin (stets) behauptete Forderung ihres Wissens nach zu Recht besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/99y
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 60/99y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112704

Dokumentnummer

JJR_19991019_OGH0002_0040OB00060_99Y0000_001