Rechtssatz RS0112714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112714
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Rechtssatz
Der Grundsatz, dass bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands zu berücksichtigen ist, die sich für den Vermieter (Fruchtnießer) aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden kann, hat unabhängig davon zu gelten, ob das aufgekündigte Mietobjekt eher einem Einfamilienhaus als einem typischen "Mietshaus" zuzuordnen ist.Der Grundsatz, dass bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands zu berücksichtigen ist, die sich für den Vermieter (Fruchtnießer) aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden kann, hat unabhängig davon zu gelten, ob das aufgekündigte Mietobjekt eher einem Einfamilienhaus als einem typischen "Mietshaus" zuzuordnen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 167/99h
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 167/99h
- 1 Ob 111/01g
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 111/01g
Vgl aber; Beisatz: Hier: Hingegen erwarb die klagende Partei erst (neu) Eigentum an mehreren Geschäftslokalen, um im Wege deren baulichen Umgestaltung zu einem modernen Einkaufszentrum eine völlige Neuvermietung der bestehenden Bestandobjekte vornehmen und daraus wirtschaftlich Kapital schlagen zu können. Eine Aufkündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht berechtigt, wenn der Vermieter das Geschäftslokal nicht für sich selbst dringend benötigt. (T1)
- 3 Ob 106/08x
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 106/08x
Vgl; Beisatz: Hier: Konnte dahingestellt bleiben, ob ein Eigenbedarf allein schon deshalb zu verneinen ist, weil sie die vermietete Eigentumswohnung nicht für sich selbst zu Wohnzwecken benötigen. (T2)
- 6 Ob 131/11z
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 131/11z
Auch
- 9 Ob 11/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 Ob 11/24v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112714
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0040OB00167_99H0000_001