Rechtssatz RS0112715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112715
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Rechtssatz
Die vom Betrugstäter arglistig (wenn auch durch qualifizierte Täuschung) erwirkte Abstandnahme des Geschädigten von der weiteren Betreibung einer zur Hereinbringung des Betrugsschadens bereits eingeleiteten Maßnahme ist zwar mangels eines zusätzlichen Vermögensschadens nicht als strafbarer Betrug faßbar, kann aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Vergehen der Fälschung (hier:) besonders geschützter Urkunden und der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB verwirklichen.Die vom Betrugstäter arglistig (wenn auch durch qualifizierte Täuschung) erwirkte Abstandnahme des Geschädigten von der weiteren Betreibung einer zur Hereinbringung des Betrugsschadens bereits eingeleiteten Maßnahme ist zwar mangels eines zusätzlichen Vermögensschadens nicht als strafbarer Betrug faßbar, kann aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Vergehen der Fälschung (hier:) besonders geschützter Urkunden und der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, StGB verwirklichen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 129/99
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 12 Os 129/99
- 14 Os 102/20m
Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 102/20m
Vgl; Beisatz: Fälscht oder gebraucht der Betrugstäter eine (andere als die beim vorangegangenen Urkundenbetrug zur Täuschung benützte) Urkunde nach Eintritt des Betrugsschadens zur Unterstützung einer weiteren Täuschung, ist echte Konkurrenz von § 147 Abs 1 Z 1 StGB und § 223 StGB zu bejahen. (T1)
- 14 Os 133/21x
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 14 Os 133/21x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112715
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0120OS00129_9900000_001