Rechtssatz RS0112717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112717
Geschäftszahl
4Bkd2/98; 22Od2/14f
Entscheidungsdatum
11.11.2014
Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb seiner Berufstätigkeit das Standesansehen zu wahren, weshalb er keine Anzeigen oder Aufsichtsbeschwerden erstatten darf, die durch Leichtfertigkeit der erhobenen Vorwürfe negative Rückschlüsse auf den Rechtsanwaltsstand zulassen könnten. Daraus folgt, daß ein Rechtsanwalt im Vergleich zu einer nicht dem Standesrecht unterliegenden Person bei sonstiger Strafdrohung durch das Disziplinarrecht das grundsätzlich jedermann und auch ihm zustehende Anzeigerecht nicht mißbrauchen darf; eine darüber hinausgehende Einschränkung des allgemeinen Anzeigerechtes besteht auch für einen Rechtsanwalt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112717
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19991018_OGH0002_004BKD00002_9800000_001