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Rechtssatz RS0112717

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0112717

Geschäftszahl

4Bkd2/98; 22Od2/14f

Entscheidungsdatum

11.11.2014

Norm

RL-BA 1977 §2

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb seiner Berufstätigkeit das Standesansehen zu wahren, weshalb er keine Anzeigen oder Aufsichtsbeschwerden erstatten darf, die durch Leichtfertigkeit der erhobenen Vorwürfe negative Rückschlüsse auf den Rechtsanwaltsstand zulassen könnten. Daraus folgt, daß ein Rechtsanwalt im Vergleich zu einer nicht dem Standesrecht unterliegenden Person bei sonstiger Strafdrohung durch das Disziplinarrecht das grundsätzlich jedermann und auch ihm zustehende Anzeigerecht nicht mißbrauchen darf; eine darüber hinausgehende Einschränkung des allgemeinen Anzeigerechtes besteht auch für einen Rechtsanwalt nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 2/98
    Entscheidungstext OGH 18.10.1999 4 Bkd 2/98
  • 22 Od 2/14f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Od 2/14f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112717

Im RIS seit

17.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015

Dokumentnummer

JJR_19991018_OGH0002_004BKD00002_9800000_001