Rechtssatz RS0112718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112718
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Rechtssatz
Die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Angeklagten zwecks Vornahme nur in Ansehung eines anderen Angeklagten zulässiger Verlesung von Zeugenprotokollen ist unbedenklich, wenn die Geschworenen ausdrücklich dahin belehrt werden, daß sie die vorgenommenen Verlesungen ausschließlich bei der Urteilsfällung gegen den anderen Angeklagten berücksichtigen dürfen. Die Beachtung dieser Einschränkung durch die Laienrichter ist durch das Instrument der Aussetzung des Wahrspruchs gemäß § 334 Abs 1 StPO oder im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO überprüfbar.Die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Angeklagten zwecks Vornahme nur in Ansehung eines anderen Angeklagten zulässiger Verlesung von Zeugenprotokollen ist unbedenklich, wenn die Geschworenen ausdrücklich dahin belehrt werden, daß sie die vorgenommenen Verlesungen ausschließlich bei der Urteilsfällung gegen den anderen Angeklagten berücksichtigen dürfen. Die Beachtung dieser Einschränkung durch die Laienrichter ist durch das Instrument der Aussetzung des Wahrspruchs gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO oder im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO überprüfbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112718
Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0140OS00077_9900000_001