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Rechtssatz RS0112718

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112718

Geschäftszahl

14Os77/99

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Rechtssatz

Die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Angeklagten zwecks Vornahme nur in Ansehung eines anderen Angeklagten zulässiger Verlesung von Zeugenprotokollen ist unbedenklich, wenn die Geschworenen ausdrücklich dahin belehrt werden, daß sie die vorgenommenen Verlesungen ausschließlich bei der Urteilsfällung gegen den anderen Angeklagten berücksichtigen dürfen. Die Beachtung dieser Einschränkung durch die Laienrichter ist durch das Instrument der Aussetzung des Wahrspruchs gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO oder im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO überprüfbar.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 77/99
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 14 Os 77/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112718

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0140OS00077_9900000_001