Rechtssatz RS0112732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112732
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Obsiegt der Kläger, der Eigentum an einer Liegenschaft behauptet, mit einer auf § 523 ABGB gestützten Eigentumsfreiheitsklage, deren Spruch dem Beklagten die Unterlassung von Eingriffshandlungen auf einem Teil dieser Liegenschaft gebietet, ist denknotwendige Voraussetzung für die Berechtigung des Klagebegehrens die Feststellung des Eigentumsrechts des Klägers am strittigen Liegenschaftsteil. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht deshalb einer Klage auf (Teilung, Abschreibung und) Zuschreibung desselben Liegenschaftsteils zu einem Grundstück des im Vorprozess unterlegenen Beklagten und nunmehrigen Klägers entgegen.Obsiegt der Kläger, der Eigentum an einer Liegenschaft behauptet, mit einer auf Paragraph 523, ABGB gestützten Eigentumsfreiheitsklage, deren Spruch dem Beklagten die Unterlassung von Eingriffshandlungen auf einem Teil dieser Liegenschaft gebietet, ist denknotwendige Voraussetzung für die Berechtigung des Klagebegehrens die Feststellung des Eigentumsrechts des Klägers am strittigen Liegenschaftsteil. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht deshalb einer Klage auf (Teilung, Abschreibung und) Zuschreibung desselben Liegenschaftsteils zu einem Grundstück des im Vorprozess unterlegenen Beklagten und nunmehrigen Klägers entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112732
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0040OB00288_99B0000_002